Bietergemeinschaften, Nachunternehmer und Eignungsleihe - Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Chancen und Risiken
Martin Lenz • 2. Oktober 2026
Ein Überblick für Bieter

Wer eine Ausschreibung allein nicht vollständig abdecken kann – sei es, weil die eigene Kapazität nicht ausreicht, bestimmte Referenzen fehlen oder einzelne Leistungsteile außerhalb der eigenen Kernkompetenz liegen –, muss nicht zwangsläufig auf die Teilnahme verzichten. Das Vergaberecht kennt drei unterschiedliche Konstellationen, um mit anderen Unternehmen zusammenzuarbeiten: die Bietergemeinschaft, den Einsatz von Nachunternehmern und die Eignungsleihe. Diese drei Wege unterscheiden sich erheblich in ihren rechtlichen Konsequenzen – ein Überblick über die jeweiligen Vor- und Nachteile.
Die Bietergemeinschaft
Bei einer Bietergemeinschaft schließen sich mehrere Unternehmen zusammen und geben gemeinsam ein Angebot ab. Alle beteiligten Unternehmen treten dabei gemeinsam als Bieter auf und haften im Regelfall gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Auftrags.
Vorteile:
- Mehrere Unternehmen können ihre jeweiligen Stärken (Fachkompetenz, Kapazität, Referenzen) bündeln und dadurch Aufträge erreichen, die für ein einzelnes Unternehmen zu groß oder zu komplex wären.
- Die Eignung der Bietergemeinschaft bestimmt sich in der Regel nach der Summe der Eignungsnachweise aller beteiligten Unternehmen – dadurch lassen sich auch Mindestanforderungen erreichen, die ein einzelnes Unternehmen allein nicht erfüllen könnte.
- Gegenüber dem Auftraggeber tritt die Bietergemeinschaft als gleichberechtigter Partner auf, nicht als bloßer Zulieferer – das kann bei der Verhandlung von Zahlungsmodalitäten und Vertragsbedingungen von Vorteil sein.
Nachteile:
- Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass jedes beteiligte Unternehmen grundsätzlich auch für Fehler der anderen Partner einstehen muss – ein Mangel im Verantwortungsbereich eines Partners kann die gesamte Bietergemeinschaft treffen.
- Die interne Abstimmung (Aufgabenverteilung, Gewinnverteilung, Vertretung nach außen) muss vertraglich sauber geregelt werden – üblicherweise durch eine gesonderte Bietergemeinschaftsvereinbarung (ARGE-Vertrag), deren Erstellung zusätzlichen Aufwand bedeutet.
- Sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen die formalen Anforderungen (etwa zur Zuverlässigkeit) grundsätzlich selbst erfüllen; ein „schwaches Glied" in der Gemeinschaft kann im schlimmsten Fall zum Ausschluss des gesamten Angebots führen.
- Der Abstimmungsaufwand vor Angebotsabgabe ist höher als bei einem Alleinangebot – gerade unter Zeitdruck ein relevanter Faktor.
Der Einsatz von Nachunternehmern
Beim Nachunternehmereinsatz tritt ein Unternehmen als alleiniger Bieter und späterer Vertragspartner des Auftraggebers auf, bedient sich zur Erfüllung bestimmter Leistungsteile aber eines oder mehrerer Nachunternehmer, die im eigenen Auftrag tätig werden.
Vorteile:
- Der Hauptauftragnehmer bleibt alleiniger Ansprechpartner gegenüber dem Auftraggeber – die vertragliche und organisatorische Struktur bleibt einfacher als bei einer Bietergemeinschaft.
- Leistungsteile außerhalb der eigenen Kernkompetenz (z. B. spezielle Gewerke, technische Spezialleistungen) lassen sich flexibel zukaufen, ohne dass der Nachunternehmer selbst Vertragspartner des Auftraggebers wird.
- Die Auswahl und Steuerung der Nachunternehmer liegt vollständig beim Hauptauftragnehmer – das schafft größere unternehmerische Flexibilität als eine gleichberechtigte Bietergemeinschaft.
Nachteile:
- Der Hauptauftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber grundsätzlich für die ordnungsgemäße Erbringung der gesamten Leistung – auch für den vom Nachunternehmer erbrachten Teil. Ein Mangel beim Nachunternehmer wird damit wirtschaftlich zum eigenen Risiko.
- Viele Vergabeunterlagen verlangen die Offenlegung geplanter Nachunternehmer bereits im Angebot, teils mit eigenen Eignungsnachweisen für diese – ein nachträglicher Austausch des Nachunternehmers ist oft nur eingeschränkt oder mit Zustimmung des Auftraggebers möglich.
- Die eigene Marge kann sich durch den Nachunternehmereinsatz verringern, da dessen Vergütung zusätzlich zur eigenen Kalkulation berücksichtigt werden muss.
- Bestimmte Auftraggeber begrenzen den zulässigen Umfang des Nachunternehmereinsatzes (etwa auf einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtleistung), was die Flexibilität einschränken kann.
Die Eignungsleihe
Die Eignungsleihe ist ein Sonderfall: Ein Unternehmen, das bestimmte Eignungskriterien – etwa einen geforderten Mindestumsatz, bestimmte Referenzen oder technische Ausrüstung – nicht allein erfüllt, „leiht" sich die Eignung eines anderen Unternehmens, indem sich dieses vertraglich zur Zurverfügungstellung der erforderlichen Mittel verpflichtet. Anders als beim klassischen Nachunternehmereinsatz steht bei der Eignungsleihe nicht die spätere Leistungserbringung im Vordergrund, sondern der formale Nachweis der Eignung gegenüber dem Auftraggeber.
Vorteile:
- Unternehmen, die eine geforderte Mindestanforderung (z. B. Referenzumsatz) knapp verfehlen, können durch die Eignungsleihe dennoch an einer Ausschreibung teilnehmen, ohne eine vollständige Bietergemeinschaft eingehen zu müssen.
- Der Bieter selbst bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers – die Struktur ist insofern einfacher als bei einer Bietergemeinschaft.
- Die Eignungsleihe eröffnet gerade kleineren, jungen oder sich neu am Markt positionierenden Unternehmen Zugang zu Aufträgen, die sonst außer Reichweite lägen.
Nachteile:
- Der Auftraggeber verlangt regelmäßig eine verbindliche Erklärung des Dritten (des „Eignungsverleihers"), dass die notwendigen Mittel tatsächlich zur Verfügung gestellt werden – diese Erklärung muss rechtzeitig eingeholt und formal korrekt eingereicht werden.
- Bei bestimmten Eignungskriterien, insbesondere Referenzen aus vergleichbaren früheren Aufträgen, kann verlangt werden, dass der Dritte selbst an der Ausführung des Auftrags mitwirkt – eine reine „Namensleihe" ohne tatsächliche Einbindung ist in solchen Fällen nicht ausreichend.
- Die Beziehung zum Eignungsverleiher muss auch nach Zuschlagserteilung tragfähig bleiben, da der Auftraggeber im Zweifel nachprüfen kann, ob die zugesagten Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen.
- Nicht jede Form der Eignung ist leihbar – während wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit regelmäßig übertragen werden kann, ist dies bei der persönlichen Zuverlässigkeit des Bieters selbst nicht möglich.
Welche Konstellation passt wann?
Als grobe Orientierung – die konkrete Entscheidung hängt aber immer vom Einzelfall ab:
- Bietergemeinschaft: sinnvoll, wenn mehrere Unternehmen auf Augenhöhe zusammenarbeiten wollen und der Auftrag von vornherein gemeinsam kalkuliert und verantwortet werden soll – etwa bei komplementären Gewerken ähnlicher Bedeutung.
- Nachunternehmereinsatz: sinnvoll, wenn ein Unternehmen die Gesamtverantwortung behalten und einzelne, klar abgrenzbare Leistungsteile zukaufen möchte, ohne die eigene unternehmerische Unabhängigkeit aufzugeben.
- Eignungsleihe: sinnvoll, wenn die eigene Leistungsfähigkeit tatsächlich ausreicht, aber ein formaler Nachweis (Referenz, Umsatzgrenze) knapp fehlt und ein Partnerunternehmen bereit ist, hierfür einzustehen, ohne selbst zwingend an der Ausführung beteiligt zu sein.
Praxistipp zur Vorbereitung
Unabhängig davon, welche Konstellation gewählt wird: Die notwendigen Erklärungen (Bietergemeinschaftsvereinbarung, Nachunternehmerverpflichtungserklärung, Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers) benötigen Zeit zur Abstimmung mit den beteiligten Partnern. Wer erst nach Veröffentlichung einer konkreten Ausschreibung beginnt, einen passenden Partner zu suchen, gerät bei den meist kurzen Angebotsfristen leicht in Zeitnot. Es lohnt sich, mögliche Partnerunternehmen für die eigene Branche bereits im Vorfeld zu identifizieren und grundsätzliche Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu klären.
Fazit
Die drei Konstellationen unterscheiden sich vor allem in der Frage, wer gegenüber dem Auftraggeber haftet, wer Vertragspartner wird und wie eng die Zusammenarbeit ausgestaltet ist. Eine Bietergemeinschaft eignet sich für gleichberechtigte Kooperationen, der Nachunternehmereinsatz für die flexible Ergänzung einzelner Leistungsteile unter eigener Gesamtverantwortung, und die Eignungsleihe für den gezielten Ausgleich einzelner formaler Eignungslücken. Welche Variante im Einzelfall die richtige ist, hängt von der konkreten Auftragssituation, der Risikobereitschaft und den verfügbaren Partnerunternehmen ab.











