Das neue Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW (TESG)
Martin Lenz • 28. August 2026
Was Bieter wissen sollten

Nordrhein-Westfalen plant mit dem Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG) eine deutliche Verschärfung der bisherigen Tariftreuevorgaben bei öffentlichen Aufträgen. Das Gesetz befindet sich noch im parlamentarischen Verfahren, soll aber bereits zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Vor allem für Handwerksbetriebe, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, lohnt sich schon jetzt ein Blick auf die geplanten Regelungen – gerade weil sich daraus konkreter Handlungsbedarf ergeben kann, bevor das Gesetz überhaupt gilt.
Warum ein neues Gesetz?
Das bisherige Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) verpflichtet Auftragnehmer dazu, den gesetzlichen Mindestlohn und allgemeinverbindliche Tarifverträge einzuhalten – also Vorgaben, die ohnehin bundesrechtlich gelten. Aus Sicht des Gesetzgebers hat dies in der Praxis nicht verhindert, dass insbesondere beim Einsatz von Unternehmen und Beschäftigten aus anderen EU-Staaten deutlich unter dem jeweiligen Branchentarif bezahlt wird – mit der Folge, dass tarifgebundene, meist mittelständische Betriebe im Preiswettbewerb benachteiligt werden. Das TESG soll hierüber hinausgehen, indem es sich nicht mehr nur am gesetzlichen Mindestlohn und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen orientiert, sondern an den jeweiligen Branchentarifverträgen.
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick
Anwendungsbereich: Das TESG soll für bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge gelten – Lieferaufträge sind ausgenommen. Erfasst werden derzeit 15 definierte Branchen, für die das Arbeitsministerium die konkreten Mindestentgelte per Rechtsverordnung festlegen soll. Es handelt sich vor allem um klassische Handwerksbereiche:
- Abbruchgewerbe,
- Baugewerbe,
- Bildung, Berufliche Aus- und Weiterbildung,
- Bodenabfertigungsdienste an deutschen Verkehrsflughäfen,
- Dachdeckerhandwerk,
- Elektrotechnische Handwerke,
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau,
- Gebäudereinigung,
- Gerüstbauerhandwerk,
- Gaststätten- und Hotelgewerbe,
- Installateur- und Heizungsbauer-, Klempner-, Behälter- und Apparatebauer- Handwerk (Sanitär-Heizung-Klima),
- Maler- und Lackiererhandwerk,
- Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen,
- Sicherheitsdienstleistungen,
- Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft.
Auftraggeber: Unmittelbar gilt die zentrale neue Mindestentgeltregelung für das Land NRW selbst sowie für juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts im Sinne von § 99 GWB – also insbesondere überwiegend landesfinanzierte oder der Landesaufsicht unterliegende Einrichtungen.
Wichtig für Handwerksbetriebe: Kommunen sind teilweise ausgenommen. Für Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände greift die zentrale neue Mindestentgeltregelung nach dem derzeitigen Gesetzentwurf
nicht. Das ist für viele Handwerksbetriebe von erheblicher praktischer Bedeutung, da ein Großteil der Handwerksaufträge gerade von Kommunen und Landkreisen und nicht vom Land selbst vergeben wird. Andere Vorschriften des TESG - insbesondere die Regelungen des derzeitigen TVgG NRW - sollen für kommunale Auftraggeber allerdings weiterhin gelten. Eine pauschale „Kommunen sind komplett außen vor"-Annahme wäre daher verfrüht.
Nachunternehmerketten: Die Tariftreuepflichten sollen sich auf die gesamte Leistungskette erstrecken – das heißt, auch eingesetzte Nachunternehmer und Subunternehmer wären erfasst. Nach derzeitigem Stand git es keine Begrenzung auf Teile der Leistungskette.
Warum das für Handwerksbetriebe relevant ist – auch jetzt schon
1. Kalkulationsgrundlage könnte sich ändern Wer künftig für einen erfassten Auftrag bietet, müsste nicht mehr nur den gesetzlichen Mindestlohn, sondern das branchenübliche Tarifentgelt zugrunde legen. Für Betriebe, die ohnehin tarifgebunden sind, ändert sich in der Kalkulation wenig – für Betriebe, die bislang unterhalb des Branchentarifs kalkuliert haben, könnte dies zu spürbar höheren Angebotspreisen führen.
2. Wettbewerbslage könnte sich verschieben Das erklärte Ziel des Gesetzes ist es, tarifgebundene Betriebe vor einem Preiswettbewerb zu schützen, der sich aus untertariflicher Bezahlung ergibt. Für Handwerksbetriebe, die bereits nach Tarif zahlen, könnte das TESG mittelfristig eine Verbesserung der Wettbewerbsposition gegenüber Anbietern bedeuten, die bislang über niedrigere Lohnkosten kalkuliert haben.
3. Nachunternehmer-Konstellationen sollten überprüft werden Betriebe, die regelmäßig mit Nachunternehmern arbeiten oder selbst als Nachunternehmer auftreten, sollten die eigene Lohnstruktur und die der Vertragspartner rechtzeitig auf die absehbaren Anforderungen hin überprüfen – insbesondere, wenn Beschäftigte aus dem Ausland eingesetzt werden.
4. Dokumentations- und Nachweispflichten dürften zunehmen Erfahrungsgemäß gehen echte Tariftreueregelungen mit zusätzlichen Nachweis- und Kontrollpflichten einher – anders als bei einer bloßen Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohns dürfte hier eine konkretere Dokumentation der gezahlten Entgelte erforderlich werden.
Was noch offen ist
Das TESG befindet sich weiterhin im parlamentarischen Verfahren. Der Gesetzentwurf wurde vom Kabinett im April 2026 beschlossen, eine Sachverständigenanhörung im Landtag fand im Juli 2026 statt. Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich einzelne Regelungen – etwa der genaue Zuschnitt der 15 erfassten Branchen, die konkrete Ausgestaltung der Mindestentgelte, Verpflichtungen entlang der Leistungskette oder Übergangsregelungen für laufende Verfahren – noch ändern.
Praxistipp: Wer regelmäßig an öffentlichen Ausschreibungen in NRW teilnimmt, sollte den weiteren Gesetzgebungsprozess im Blick behalten und rechtzeitig vor Inkrafttreten (geplant zum 1. Januar 2027) prüfen, ob die eigene Lohn- und Kalkulationsstruktur den neuen Anforderungen entspricht – insbesondere, wenn Aufträge des Landes NRW oder landesnaher Einrichtungen angestrebt werden.
Fazit
Das Tarifentgeltsicherungsgesetz NRW markiert einen deutlichen Kurswechsel gegenüber dem bisherigen, eher zurückhaltend gefassten TVgG NRW. Für tarifgebundene Handwerksbetriebe kann sich daraus mittelfristig eine verbesserte Wettbewerbsposition ergeben; für Betriebe mit bislang unter Tarif liegender Bezahlung – auch über Nachunternehmerketten – entsteht dagegen konkreter Anpassungsbedarf. Da das Gesetz noch nicht verabschiedet ist, lohnt sich eine Beobachtung des weiteren Verfahrens, bevor größere kalkulatorische oder organisatorische Anpassungen vorgenommen werden.










