Angebot ausgeschlossen, Absage erhalten - was nun?
21. August 2026
Ein Überblick für Bieter

Zwei Situationen sorgen bei bietenden Unternehmen regelmäßig für Verunsicherung: Der ausdrückliche Ausschluss des eigenen Angebots aus dem Vergabeverfahren – und die scheinbar unauffällige Absage, nach der ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten hat, obwohl Zweifel an dessen Angebot bestehen, etwa weil der Preis ungewöhnlich niedrig erscheint. Beide Situationen erfordern schnelles Handeln, aber unterschiedliches Vorgehen. Ein Überblick.
Fall 1: Das eigene Angebot wurde ausgeschlossen
Ein Ausschluss bedeutet, dass der Auftraggeber das eigene Angebot aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht in die Wertung einbezieht – etwa wegen einer verspäteten Abgabe, fehlender Nachweise, einer unzulässigen Änderung der Vergabeunterlagen oder eines als unangemessen niedrig eingestuften Preises.
Was zuerst zu tun ist:
- Ausschlussgrund genau prüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Ausschlussgrund mitzuteilen. Diese Begründung sollte sorgfältig gelesen und mit den eigenen Unterlagen abgeglichen werden – häufig zeigt sich erst hier, worauf sich der Auftraggeber konkret stützt.
- Frist im Blick behalten. Wer den Ausschluss für unberechtigt hält, muss dies unverzüglich rügen, um sich die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens zu erhalten. „Unverzüglich" wird in der Praxis eng ausgelegt – im Zweifel sollte innerhalb weniger Tage reagiert werden, nicht erst nach Wochen.
- Erfolgsaussichten realistisch einschätzen. Nicht jeder Ausschluss ist rechtlich angreifbar. Formale Ausschlussgründe (etwa eine tatsächlich verspätete Abgabe) lassen sich in der Regel nicht erfolgreich rügen. Bei Auslegungsfragen – etwa ob eine bestimmte Erklärung tatsächlich als „Änderung der Vergabeunterlagen" zu werten war – bestehen dagegen oft echte Erfolgsaussichten.
Fall 2: Absage erhalten, aber Zweifel am Zuschlag bestehen
Anders liegt der Fall, wenn das eigene Angebot nicht ausgeschlossen, sondern lediglich nicht berücksichtigt wurde – etwa weil ein anderes Unternehmen den Zuschlag erhalten soll oder erhalten hat. Hier besteht oberhalb der Schwellenwerte regelmäßig eine gesetzliche Informations- und Wartepflicht des Auftraggebers: Vor Zuschlagserteilung müssen unterlegene Bieter über den Namen des erfolgreichen Unternehmens, die Gründe für die Nichtberücksichtigung des eigenen Angebots sowie den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses informiert werden. Erst nach Ablauf einer gesetzlichen Wartefrist darf der Zuschlag tatsächlich erteilt werden.
Ein besonders häufiger Zweifelsfall: der ungewöhnlich niedrige Preis
Erscheint der Angebotspreis des erfolgreichen Unternehmens im Vergleich zu den eigenen Kalkulationsgrundlagen auffällig niedrig, stellt sich die Frage, ob der Auftraggeber seiner Pflicht zur
Prüfung der Angemessenheit des Preises (Auskömmlichkeitsprüfung) ordnungsgemäß nachgekommen ist. Auftraggeber sind verpflichtet, bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten Aufklärung vom betreffenden Bieter zu verlangen und zu prüfen, ob der Preis plausibel erklärt werden kann – etwa durch besondere Effizienzvorteile, günstigere Einkaufskonditionen oder andere nachvollziehbare Gründe. Ein ungewöhnlich niedriger Preis liegt in der Regel vor, wenn der Abstand zum nächsthöheren Angebot mehr als 20 % beträgt.
Wird eine solche Prüfung nicht oder nur unzureichend durchgeführt, kann dies einen eigenständigen Vergaberechtsverstoß darstellen – unabhängig davon, ob der niedrige Preis im Ergebnis tatsächlich unauskömmlich war.
Was in dieser Situation zu tun ist:
- Absageschreiben genau auf Informationsgehalt prüfen. Enthält es die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben (Name des erfolgreichen Bieters, Gründe, frühester Zuschlagstermin)?
- Plausibilität des Preisabstands einschätzen. Ein spürbarer Abstand zum eigenen, sorgfältig kalkulierten Angebot ist ein erstes Indiz, aber noch kein Beweis für eine fehlerhafte Prüfung – der Abstand allein reicht rechtlich nicht aus, es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
- Akteneinsicht bzw. Auskunft in Betracht ziehen. In einem Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer besteht die Möglichkeit der Akteneinsicht, wodurch sich unter Umständen nachvollziehen lässt, ob und wie eine Auskömmlichkeitsprüfung stattgefunden hat. Außerhalb eines förmlichen Verfahrens sind die Einblicksmöglichkeiten dagegen eingeschränkt.
- Die kurze Wartefrist beachten. Die gesetzliche Wartefrist zwischen Absageschreiben und Zuschlagserteilung ist kurz bemessen. Wer eine Nachprüfung erwägt, muss innerhalb dieses engen Zeitfensters handeln – nach Vertragsschluss bestehen in der Regel keine rechtlichen Möglichkeiten zur Nachprüfung mehr.
Rüge und Nachprüfungsverfahren im Überblick
In beiden Fallkonstellationen – Ausschluss wie auch Zweifel am Zuschlag – ist der erste formale Schritt regelmäßig die Rüge gegenüber dem Auftraggeber: eine schriftliche Mitteilung, dass (und ggf. auch warum) ein Vergaberechtsverstoß gesehen wird, verbunden mit der Aufforderung, diesen (in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist) zu beheben. Die Rüge ist keine bloße Förmlichkeit, sondern regelmäßig Voraussetzung dafür, sich die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer zu erhalten.
Bleibt die Rüge erfolglos oder reagiert der Auftraggeber nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann ein
Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden. Dieses Verfahren ist mit einer eigenen Gebühr verbunden und sollte daher nicht ohne eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten eingeleitet werden – gleichzeitig ist es oft die einzige Möglichkeit, eine bereits erfolgte oder unmittelbar bevorstehende Zuschlagserteilung noch zu verhindern.
Ein häufiger Irrtum: „Der Auftraggeber wird das schon einsehen"
In der Praxis wird die Dringlichkeit dieser Situationen häufig unterschätzt. Anders als bei vielen zivilrechtlichen Streitigkeiten sind die Fristen im Vergaberecht sehr kurz, und einmal erteilte Zuschläge lassen sich im Nachhinein nur noch in engen Ausnahmefällen rückgängig machen. Wer nach einem Ausschluss oder einer zweifelhaften Absage abwartet, „ob sich die Sache von selbst klärt", verliert regelmäßig die Möglichkeit, überhaupt noch etwas zu bewirken – unabhängig davon, wie berechtigt die Zweifel in der Sache sind.
Praxistipp: Bei jedem Ausschluss und jeder Absage mit Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit sollte innerhalb weniger Tage eine erste rechtliche Einschätzung eingeholt werden, um die kurzen Fristen nicht ungenutzt verstreichen zu lassen – auch wenn sich am Ende herausstellt, dass keine Erfolgsaussichten bestehen.
Fazit
Ob eigener Ausschluss oder Zweifel an einem fremden Zuschlag: In beiden Fällen zählt vor allem Geschwindigkeit. Die gesetzlichen Fristen sind kurz, die Informationsrechte gegenüber dem Auftraggeber aber real und nutzbar – wer sie kennt und zügig handelt, hat eine faire Chance, eine fehlerhafte Entscheidung noch zu korrigieren, bevor der Zuschlag unumkehrbar erteilt ist.
Ihr Angebot ist ausgeschlossen worden oder Sie haben einen Zuschlag nicht erhalten?










