Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz
Was Bieter jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Juli 2026 ist das neue Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Das erklärte Ziel des Gesetzgebers: Öffentliche Vergabeverfahren einfacher, schneller und digitaler zu machen. Doch was bedeutet diese weitreichende Reform konkret für mittelständische Unternehmen, IT-Dienstleister und Start-ups?
Die Reform bringt für Bieter einige Vereinfachungen – verschärft jedoch gleichzeitig den Zeitdruck im laufenden Verfahren.
Hier sind die wichtigsten Kernpunkte der Reform im Überblick:
1. Mehr Eigenerklärungen – Weniger Nachweise bereits bei Angebotsabgabe
Bisher mussten Bieter bereits mit dem Angebot diverse offizielle Nachweise, Bilanzen oder Zertifikate einreichen. Fehlte ein Dokument, war der Ausschluss möglich.
- Was sich ändert: Das Gesetz stärkt sogenannte Eigenerklärungen. Unternehmen müssen im ersten Schritt weniger Nachweise, insbesondere weniger von Behörden oder Dritten ausgestellte Formulare, einreichen. Es reicht zunächst die Eigenerklärung. Die echten Nachweise fordert die Vergabestelle im Regelfall erst später und nur noch von den Bietern an, die tatsächlich in die engere Auswahl für den Zuschlag kommen. Das spart Ihnen bei der Angebotsphase massiv Zeit - entbindet Sie aber nicht davon, diese Nachweise für spätere Verfahrensschritte vorzuhalten. (Tipp: Legen Sie die typischerweise benötigte Nachweise wie Führungszeugnisse, Referenz-Zusammenstellungen oder Zertifikate gesammelt ab und aktualisieren Sie diese regelmäßig, etwa alle drei Monate)
2. Der Direktauftrag: Verfahrensfreie Aufträge bis 50.000 Euro
Für Beschaffungen auf Bundesebene wurde die Grenze für den sogenannten Direktauftrag auf 50.000 Euro netto angehoben.
- Was sich ändert: Bis zu diesem Auftragswert müssen Behörden kein förmliches Vergabeverfahren mehr starten. Sie können direkt an ein Unternehmen herantreten und den Auftrag vergeben. Für KMU und Start-ups eröffnet dies Chancen auf schnelle Staatsaufträge, zumal der Vergabestelle die Möglichkeit bleibt, Angebote von mehreren Bietern anzufordern. (Tipp: Halten Sie Ihre Unternehmensprofile auf den Vergabeplattformen aktuell, um von Beschaffern gefunden zu werden - und wenn Sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, reagieren Sie schnell!)
3. Flexibilisierung beim Losgrundsatz – Die "Gesamtvergabe"
Der für den Mittelstand so wichtige Losgrundsatz (die Pflicht der Behörde, Aufträge in kleinere Teil- oder Fachlose zu splitten) bleibt im Kern bestehen.
- Was sich ändert: Wenn bei bestimmten Aufträgen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur oder aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität Schnelligkeit gefragt ist, ist künftig häufiger eine Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer zulässig. Betrifft der Auftrag Bedarfe der Bundeswehr, ist die Vergabe an einen Generalunternehmer sogar immer zulässig.
- Die "Ausgleichsmaßnahme" für KMU: Damit KMU nicht leer ausgehen, kann die Vergabestelle den Generalunternehmer nun ausdrücklich verpflichten, die Interessen des Mittelstands bei der Vergabe von Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen.
Die Kehrseite für Bieter: Härterer Rechtsschutz & flexiblere Fristen
Die Beschleunigung der Verfahren hat ihren Preis. Insbesondere wurde der primäre Rechtsschutz im Nachprüfungsverfahren gestrafft - obsiegt die Vergabestelle im Nachprüfungsverfahren, kann sie künftig auch trotz erhobener sofortiger Beschwerde bereits wirksam den Zuschlag erteilen.
Für einige Vorgänge - etwa das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder die oben genannte Nachforderung von Nachweisen kann die Vergabestelle kurze Fristen setzen, denn sie ist nicht an eine Mindestfrist gebunden.
Für Sie als Bieter bedeutet das: Ab Angebotsabgabe müssen Ihre Schritte sitzen. Wenn Sie Eignungskriterien per Eigenerklärung nachweisen, werden Sie diese später kurzfristig einreichen müssen - sollten Sie dann erst noch Unterlagen suchen müssen, droht der Ausschluss. Wenn Sie ein Nachprüfungsverfahren beginnen, müssen bereits hier alle Argumente vorgetragen werden - denn die zweite Instanz könnte hier schon zu spät kommen.
Fazit: Sorgfältige Organisation entscheidet über den Zuschlag
Das Vergabebeschleunigungsgesetz 2026 nimmt Hürden ab, verzeiht aber im laufenden Verfahren keine Fehler. Eine präzise und schnelle Prüfung der Vergabeunterlagen direkt nach der Veröffentlichung und eine sorgfältige Konzeption Ihres Angebots ist weiterhin immens wichtig.
Sie haben ein aktuelles Verfahren auf dem Tisch und die Frist läuft bereits?
Nutzen Sie den digitalen Vergabeunterlagen- oder Angebots-Check, um die rechtlichen Aspekte Ihres Angebots prüfen zu lassen.





